Amtsgericht Dortmund, 2012-08-08, 425 C 6285/12

425 C 6285/12Gericht erster Instanz08.08.2012

Regest

Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 6285/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-08

Aktenzeichen: 425 C 6285/12

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:0808.425C6285.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Leitsätze

Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.

Tenor

Der Beklagte wird ver­ur­teilt, an die Klägerin 6,00 EUR (in Wor­ten: sechs Euro) nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus 181,70 € seit dem 24.12.2012 zu zah­len.

Im Übrigen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die­ses Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar.

Dem Beklagten hat das Ge­richt ge­stat­tet, die Zwangs­voll­stre­ckung gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­zu­wen­den, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangs­voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leistet.

Die Be­ru­fung wird zu­ge­las­sen.

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