425 C 6285/12•Amtsgericht Dortmund, 2012-08-08, 425 C 6285/12
Amtsgericht Dortmund, 2012-08-08, 425 C 6285/12
425 C 6285/12Gericht erster Instanz08.08.2012
Regest
Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 425 C 6285/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: 425 C 6285/12
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:0808.425C6285.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425 C
Leitsätze
Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,00 EUR (in Worten: sechs Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 181,70 € seit dem 24.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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