Amtsgericht Dortmund, 2012-08-30, 112 F 2103/12

112 F 2103/12Gericht erster Instanz30.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 112 F 2103/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: 112 F 2103/12

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:0830.112F2103.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 112

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 19.4.2012 wird aufrechterhalten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

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