112 F 2103/12•Amtsgericht Dortmund, 2012-08-30, 112 F 2103/12
Amtsgericht Dortmund, 2012-08-30, 112 F 2103/12
112 F 2103/12Gericht erster Instanz30.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 112 F 2103/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-30
Aktenzeichen: 112 F 2103/12
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:0830.112F2103.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 112
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 19.4.2012 wird aufrechterhalten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
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