406 C 6809/12•Amtsgericht Dortmund, 2013-04-18, 406 C 6809/12
Amtsgericht Dortmund, 2013-04-18, 406 C 6809/12
406 C 6809/12Gericht erster Instanz18.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 406 C 6809/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-18
Aktenzeichen: 406 C 6809/12
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2013:0418.406C6809.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 406 C
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 725,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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