724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14•Amtsgericht Dortmund, 2014-11-12, 724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14
Amtsgericht Dortmund, 2014-11-12, 724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14
724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14Gericht erster Instanz12.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-12
Aktenzeichen: 724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:1112.724DS263JS1969.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 724 Ds - 332/14
Tenor
E Angeklagte wird wegen Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. I, 243 Abs. I Nr. 3, 123 Abs. I, 52, 53 StGB, 17 Abs. II BZRG.
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