115 F 5820/13•Amtsgericht Dortmund, 2014-11-21, 115 F 5820/13
Amtsgericht Dortmund, 2014-11-21, 115 F 5820/13
115 F 5820/13Gericht erster Instanz21.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 115 F 5820/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-21
Aktenzeichen: 115 F 5820/13
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:1121.115F5820.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 115 F
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an B rückständigen Kindesunterhalt für August 2013 bis November 2013 in Höhe von 1.512,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichet, an B monatlich im voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats beginnend ab Dezember 2013 Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 6048,00 Euro (laufender Unterhalt 12 x 378,00 Euro zzgl. Rückstände in Höhe von 1.512,00 Euro).
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