Amtsgericht Dortmund, 2015-09-09, 118 F 480/15

118 F 480/15Gericht erster Instanz09.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 118 F 480/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-09

Aktenzeichen: 118 F 480/15

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2015:0909.118F480.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 118 F

Tenor

Auf die Erinnerung des Rechtsmittelführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 28.04.2015 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR i.H.v. 201,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung mit die Beschwerde zugelassen.

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