Amtsgericht Dortmund, 2018-04-10, 425 C 7881/17

425 C 7881/17Gericht erster Instanz10.04.2018

Regest

1. Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig. 2. Er kann im eigenen Namen keine Job-Ticket-Verträge mit einem Verkehrsverbund abschließen. 3. Er kann auch keine dritte Person beauftragen, für ihn Job-Ticket-Verträge, die er selbst abgeschlossen hat, „abzuwickeln“, also Gelder einzuziehen oder sogar einzuklagen. 4. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesem Fall aus. 5. Eine in einem nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Vertrag enthaltene Schriftformklausel ist gem. § 309 Ziff. 13 BGB unwirksam. 6. Ob die Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses zugleich auch die im gleichen Satz enthaltene Kündigungsfrist erfasst, bleibt offen

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 7881/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-10

Aktenzeichen: 425 C 7881/17

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0410.425C7881.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Normen: BGB § 312b,BGB § 312d,BGB § 117, BGB § 138, BGB § 275, BGB 309 Ziff. 13; EGBGB Art 229 § 37, BGB § 679, BGB § 818, BGB § 683

Leitsätze

  1. Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.

  2. Er kann im eigenen Namen keine Job-Ticket-Verträge mit einem Verkehrsverbund abschließen.

  3. Er kann auch keine dritte Person beauftragen, für ihn Job-Ticket-Verträge, die er selbst abgeschlossen hat, „abzuwickeln“, also Gelder einzuziehen oder sogar einzuklagen.

  4. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesem Fall aus.

  5. Eine in einem nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Vertrag enthaltene Schriftformklausel ist gem. § 309 Ziff. 13 BGB unwirksam.

  6. Ob die Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses zugleich auch die im gleichen Satz enthaltene Kündigungsfrist erfasst, bleibt offen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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