729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18•Amtsgericht Dortmund, 2018-05-25, 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18
Amtsgericht Dortmund, 2018-05-25, 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18
729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18Gericht erster Instanz25.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-25
Aktenzeichen: 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0525.729DS250JS2008.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 729 Ds
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EURO verurteilt.
Dem Angeklagten wird verboten, Kraftfahrzeug jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr für die Dauer eines Monats zu führen.
Die Abgabefrist des § 44 Abs. 2 StGB gilt auch für dieses Fahrverbot.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.
- §§ 240 Abs. I, Abs. II, 44, 53 StGB -
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