Amtsgericht Dortmund, 2018-05-29, 425 C 9258/17

425 C 9258/17Gericht erster Instanz29.05.2018

Regest

Lässt ein Autowaschstrassenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 9258/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-29

Aktenzeichen: 425 C 9258/17

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0529.425C9258.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Leitsätze

Lässt ein Autowaschstrassenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1610,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des Sachverständigenbüros X zur Rechnung Nr. ###### vom 5.1.2017 663,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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