Amtsgericht Dortmund, 2018-06-19, 425 C 376/18

425 C 376/18Gericht erster Instanz19.06.2018

Regest

Der Anspruch auf Freigabe eines verpfändeten Sparbuchs wird erst fällig, wenn dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Das kann auch erst mehr als 6 Monate nach Mietvertragsende sein. Der Vermieter darf sich wegen bestrittener Forderungen aus der Mietsicherheit auch nach Mietvertragsende nicht befriedigen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 376/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-19

Aktenzeichen: 425 C 376/18

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0619.425C376.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Leitsätze

Der Anspruch auf Freigabe eines verpfändeten Sparbuchs wird erst fällig, wenn dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Das kann auch erst mehr als 6 Monate nach Mietvertragsende sein.

Der Vermieter darf sich wegen bestrittener Forderungen aus der Mietsicherheit auch nach Mietvertragsende nicht befriedigen.

Tenor

Die Klage wird als zur Zeit nicht fällig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.

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