425 C 1987/18•Amtsgericht Dortmund, 2018-06-26, 425 C 1987/18
Amtsgericht Dortmund, 2018-06-26, 425 C 1987/18
425 C 1987/18Gericht erster Instanz26.06.2018
Regest
Dem Käufer stehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu, wenn er wegen der Mitteilung, dass ein vermeintlicher Mangel am Fahrzeug weder von der Garantie abgedeckt sei noch, dass es sich um Gewährleistungsansprüche handelt, in nicht verjährter Zeit keine Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Verkäufer schuldet keine rechtlich Beratung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 425 C 1987/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-26
Aktenzeichen: 425 C 1987/18
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0626.425C1987.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425 C
Normen: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 439
Leitsätze
Dem Käufer stehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu, wenn er wegen der Mitteilung, dass ein vermeintlicher Mangel am Fahrzeug weder von der Garantie abgedeckt sei noch, dass es sich um Gewährleistungsansprüche handelt, in nicht verjährter Zeit keine Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Verkäufer schuldet keine rechtlich Beratung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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