512 C 4/18•Amtsgericht Dortmund, 2018-07-03, 512 C 4/18
Amtsgericht Dortmund, 2018-07-03, 512 C 4/18
512 C 4/18Gericht erster Instanz03.07.2018
Regest
1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung. 2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 512 C 4/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-03
Aktenzeichen: 512 C 4/18
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0703.512C4.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 512 C
Normen: WEG § 16; WEG § 28; ZPO § 148
Leitsätze
-
Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung.
-
Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.840,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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