Amtsgericht Dortmund, 2018-08-07, 425 C 9453/17

425 C 9453/17Gericht erster Instanz07.08.2018

Regest

1. Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert. 2. Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, insbesondere schneller als erlaubt fahren will, liegt regelmäßig kein Mangel vor.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 9453/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-07

Aktenzeichen: 425 C 9453/17

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0807.425C9453.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Normen: BGB § 433, BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440, BGB § 441,; BGB § 474, StVG § 1b

Leitsätze

  1. Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert.

  2. Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, insbesondere schneller als erlaubt fahren will, liegt regelmäßig kein Mangel vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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