425 C 3166/18•Amtsgericht Dortmund, 2018-08-21, 425 C 3166/18
Amtsgericht Dortmund, 2018-08-21, 425 C 3166/18
425 C 3166/18Gericht erster Instanz21.08.2018
Regest
1. Schließen die Parteien eine Reservierungsvereinbarung vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrages mit einem Bauträger, so bedarf diese der notariellen Beurkundung, wenn das ca. 1,1 % des Kaufpreises beträgt und das Reservierungsentgelt verfallen soll, wenn der der Kaufinteressent den Grundstückskaufvertrag nicht schließt. 2. Eine Klausel über ein Reservierungsentgelt ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Reservierungsfrist sich bei Verzögerungen, die im Einflussbereich des Bauträgers liegen, nicht verlängert oder eine Verlängerung nur beim Überschreiten der Frist und nicht bei Verzögerungen während der Frist eintritt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 425 C 3166/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 425 C 3166/18
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0821.425C3166.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425 C
Normen: BGB § 125; BGB § 311b; BGB § 307 Abs. 1; MaBauVo § 3; BeurkG § 17a
Leitsätze
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Schließen die Parteien eine Reservierungsvereinbarung vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrages mit einem Bauträger, so bedarf diese der notariellen Beurkundung, wenn das ca. 1,1 % des Kaufpreises beträgt und das Reservierungsentgelt verfallen soll, wenn der der Kaufinteressent den Grundstückskaufvertrag nicht schließt.
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Eine Klausel über ein Reservierungsentgelt ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Reservierungsfrist sich bei Verzögerungen, die im Einflussbereich des Bauträgers liegen, nicht verlängert oder eine Verlängerung nur beim Überschreiten der Frist und nicht bei Verzögerungen während der Frist eintritt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 227,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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