Amtsgericht Dortmund, 2018-09-11, 425 C 5989/18

425 C 5989/18Gericht erster Instanz11.09.2018

Regest

Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von der Höhe dem Mieter zustehen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 5989/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-11

Aktenzeichen: 425 C 5989/18

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0911.425C5989.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Normen: BGH § 535; BGB § 551; ZPO § 291

Leitsätze

Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von der Höhe dem Mieter zustehen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263,66 EUR (in Worten: zweihundertdreiundsechzig Euro und sechsundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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