Amtsgericht Dortmund, 2019-05-23, 514 C 29/19

514 C 29/19Gericht erster Instanz23.05.2019

Regest

1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht. 2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 514 C 29/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-23

Aktenzeichen: 514 C 29/19

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:0523.514C29.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 514

Normen: WEG § 27; BGB § 273; BGB § 362

Leitsätze

  1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.

  2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.

Tenor

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

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