514 C 29/19•Amtsgericht Dortmund, 2019-05-23, 514 C 29/19
Amtsgericht Dortmund, 2019-05-23, 514 C 29/19
514 C 29/19Gericht erster Instanz23.05.2019
Regest
1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht. 2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 514 C 29/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-23
Aktenzeichen: 514 C 29/19
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:0523.514C29.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 514
Normen: WEG § 27; BGB § 273; BGB § 362
Leitsätze
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Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.
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Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.
Tenor
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
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