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245 M 1377/19•Amtsgericht Dortmund, 2020-01-07, 245 M 1377/19
245 M 1377/19Gericht erster Instanz07.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 245 M 1377/19
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0107.245M1377.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 245
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.11.2019 wird der beteiligte Gerichtsvollzieher angewiesen, die Übersendung einer ungeschwärzten Drittauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, die Angaben/Namen zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt sei, seien bei Übersendung der Drittauskunft zu schwärzen.
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