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729 OWi-263 Js 537/21-47/21•Amtsgericht Dortmund, 2021-04-26, 729 OWi-263 Js 537/21-47/21
729 OWi-263 Js 537/21-47/21Gericht erster Instanz26.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-26
Aktenzeichen: 729 OWi-263 Js 537/21-47/21
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2021:0426.729OWI263JS537.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 729
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
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