8 C 44/02•Amtsgericht Detmold, 2002-02-25, 8 C 44/02
Amtsgericht Detmold, 2002-02-25, 8 C 44/02
8 C 44/02Gericht erster Instanz25.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 8 C 44/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-25
Aktenzeichen: 8 C 44/02
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2002:0225.8C44.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 8
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.690,33 EUR (3.306,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 21.05.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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