7 C 493/04•Amtsgericht Detmold, 2005-11-25, 7 C 493/04
Amtsgericht Detmold, 2005-11-25, 7 C 493/04
7 C 493/04Gericht erster Instanz25.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 7 C 493/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-25
Aktenzeichen: 7 C 493/04
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2005:1125.7C493.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 671,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.05.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
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