9 M 395/07•Amtsgericht Detmold, 2008-02-07, 9 M 395/07
Amtsgericht Detmold, 2008-02-07, 9 M 395/07
9 M 395/07Gericht erster Instanz07.02.2008
Regest
Post- und Telekommunikationspauschale richtet sich nach der Wertgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts und nicht nach fiktiver Wertgebühr des Wahlanwalts
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 9 M 395/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-07
Aktenzeichen: 9 M 395/07
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2008:0207.9M395.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Normen: 7002 VV RVG, § 49 RVG
Leitsätze
Post- und Telekommunikationspauschale richtet sich nach der Wertgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts und nicht nach fiktiver Wertgebühr des Wahlanwalts
Tenor
Die Erinnerung vom 05.10.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.
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