Amtsgericht Detmold, 2011-01-12, 6 C 721/10

6 C 721/10Gericht erster Instanz12.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 6 C 721/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-12

Aktenzeichen: 6 C 721/10

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2011:0112.6C721.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: PodG § 10, Wohn- und Teilhabegesetz NRW § 1

Tenor

Der Antrag vom 28.12.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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