8 C 272/11•Amtsgericht Detmold, 2013-05-21, 8 C 272/11
Amtsgericht Detmold, 2013-05-21, 8 C 272/11
8 C 272/11Gericht erster Instanz21.05.2013
Regest
Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 8 C 272/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-21
Aktenzeichen: 8 C 272/11
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2013:0521.8C272.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: § 9 JVEG
Leitsätze
Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"
Tenor
Die dem Sachverständigen Dr. y zahlende Entschädigung wird auf Antrag des Sachverständigen auf insgesamt 1238,67 EUR festgesetzt. Damit sind abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 1070,88 EUR noch weitere 167,79 EUR zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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