7 C 605/12•Amtsgericht Detmold, 2014-12-10, 7 C 605/12
Amtsgericht Detmold, 2014-12-10, 7 C 605/12
7 C 605/12Gericht erster Instanz10.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 7 C 605/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: 7 C 605/12
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2014:1210.7C605.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: § 40 Abs. 3 StBGebV
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.629,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,55 € seit dem 07.06.2012, aus 1.117,90 € seit dem 04.01.2013 und aus 1.137,90 € seit dem 23.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
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