Amtsgericht Detmold, 2014-12-10, 7 C 605/12

7 C 605/12Gericht erster Instanz10.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 7 C 605/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-10

Aktenzeichen: 7 C 605/12

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2014:1210.7C605.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: § 40 Abs. 3 StBGebV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.629,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,55 € seit dem 07.06.2012, aus 1.117,90 € seit dem 04.01.2013 und aus 1.137,90 € seit dem 23.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

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