Amtsgericht Detmold, 2016-07-07, 33 F 200/16

33 F 200/16Gericht erster Instanz07.07.2016

Regest

Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken. Allein die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch den betreuenden Elternteil steht der Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht entgegen. Fehlt es an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 33 F 200/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-07

Aktenzeichen: 33 F 200/16

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:0707.33F200.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 1626 a BGB; FamFG § 155 a, 159 FamFG

Leitsätze

Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken. Allein die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch den betreuenden Elternteil steht der Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht entgegen. Fehlt es an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden.

Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind T, wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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