33 F 200/16•Amtsgericht Detmold, 2016-07-07, 33 F 200/16
Amtsgericht Detmold, 2016-07-07, 33 F 200/16
33 F 200/16Gericht erster Instanz07.07.2016
Regest
Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken. Allein die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch den betreuenden Elternteil steht der Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht entgegen. Fehlt es an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 33 F 200/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-07
Aktenzeichen: 33 F 200/16
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:0707.33F200.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB § 1626 a BGB; FamFG § 155 a, 159 FamFG
Leitsätze
Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken. Allein die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch den betreuenden Elternteil steht der Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht entgegen. Fehlt es an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden.
Tenor
Die elterliche Sorge für das Kind T, wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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