2 Ds-21 Js 192/16-716/16•Amtsgericht Detmold, 2016-09-02, 2 Ds-21 Js 192/16-716/16
Amtsgericht Detmold, 2016-09-02, 2 Ds-21 Js 192/16-716/16
2 Ds-21 Js 192/16-716/16Gericht erster Instanz02.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 2 Ds-21 Js 192/16-716/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-02
Aktenzeichen: 2 Ds-21 Js 192/16-716/16
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:0902.2DS21JS192.16.716.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafrichter
Normen: § 130 Abs. 3 StGB
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 und Abs. 5 StGB
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