2 Ds-21 Js 814/16-1203/16•Amtsgericht Detmold, 2017-02-17, 2 Ds-21 Js 814/16-1203/16
Amtsgericht Detmold, 2017-02-17, 2 Ds-21 Js 814/16-1203/16
2 Ds-21 Js 814/16-1203/16Gericht erster Instanz17.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 2 Ds-21 Js 814/16-1203/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-17
Aktenzeichen: 2 Ds-21 Js 814/16-1203/16
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2017:0217.2DS21JS814.16.120.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens von Verstorbenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3, Abs.5, 189, 53 StGB.
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