4 Ls-31 Js 928/15-30/17•Amtsgericht Detmold, 2017-07-11, 4 Ls-31 Js 928/15-30/17
Amtsgericht Detmold, 2017-07-11, 4 Ls-31 Js 928/15-30/17
4 Ls-31 Js 928/15-30/17Gericht erster Instanz11.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 4 Ls-31 Js 928/15-30/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-11
Aktenzeichen: 4 Ls-31 Js 928/15-30/17
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2017:0711.4LS31JS928.15.30.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Tenor
Der Angeklagte F wird wegen Bestechlichkeit zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Folgende Gegenstände werden eingezogen:
7.500,- €
Der Angeklagte hat die Kisten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Verschriften: §§ 223 I, 52, 75 I StGB.
Der Angeklagte u wird wegen Bestechung zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Folgende Gegenstände werden eingezogen:
6.500,- €
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 334 I, 52, 74 StGB.
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