Amtsgericht Detmold, 2017-07-15, 34 F 103/17

34 F 103/17Gericht erster Instanz15.07.2017

Regest

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel aus.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 34 F 103/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-15

Aktenzeichen: 34 F 103/17

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2017:0715.34F103.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BGB § 1360a Abs. 4

Leitsätze

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel aus.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Verfahrenswert: 1.885,80 € (§§ 41, 51 FamGKG)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.