4 OWi-35 Js 2639/18-500/18•Amtsgericht Detmold, 2019-02-20, 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18
Amtsgericht Detmold, 2019-02-20, 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18
4 OWi-35 Js 2639/18-500/18Gericht erster Instanz20.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-20
Aktenzeichen: 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2019:0220.4OWI35JS2639.18.5.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von 245,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewandte Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 11 Abs. 6, 48 Nr. 5 FZV, 24, 25 StVG, 132.3 BKat, 174 BKat, 4 Abs. 1 BKatV, 19 OWiG.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.