Amtsgericht Detmold, 2019-02-20, 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18

4 OWi-35 Js 2639/18-500/18Gericht erster Instanz20.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-20

Aktenzeichen: 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2019:0220.4OWI35JS2639.18.5.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von 245,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewandte Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 11 Abs. 6, 48 Nr. 5 FZV, 24, 25 StVG, 132.3 BKat, 174 BKat, 4 Abs. 1 BKatV, 19 OWiG.

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