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22 M 264/20•Amtsgericht Detmold, 2020-05-08, 22 M 264/20
22 M 264/20Gericht erster Instanz08.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 22 M 264/20
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2020:0508.22M264.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vollstreckungsgericht
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Widerspruch der Schuldnerin vom 04.03.2020 gegen die Eintragungsanordnung vom 18.02.2020 des Gerichtsvollzieher A zurückgewiesen.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
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