49 C 640/88•Amtsgericht Duisburg, 1989-08-16, 49 C 640/88
Amtsgericht Duisburg, 1989-08-16, 49 C 640/88
49 C 640/88Gericht erster Instanz16.08.1989
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 49 C 640/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-08-16
Aktenzeichen: 49 C 640/88
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:1989:0816.49C640.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1989
durch die Richerin am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 316,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1988 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 11/16 und die Klägerin 5/16.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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