5 C 707/89•Amtsgericht Duisburg, 1990-02-19, 5 C 707/89
Amtsgericht Duisburg, 1990-02-19, 5 C 707/89
5 C 707/89Gericht erster Instanz19.02.1990
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 5 C 707/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-02-19
Aktenzeichen: 5 C 707/89
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:1990:0219.5C707.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die im Erdgeschoss rechts, im Hause Kaiserswerther Straße 91 b in 4100 Duisburg 28, gelegene, 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC und Keller bestehende Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2990 bewilligt.
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