Amtsgericht Duisburg, 2002-03-05, 2 C 2139/01

2 C 2139/01Gericht erster Instanz05.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 2 C 2139/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-05

Aktenzeichen: 2 C 2139/01

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2002:0305.2C2139.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Abteilung

Tenor

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.045,16 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,-- € vorläufig vollstreckbar.

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