45 C 505/02•Amtsgericht Duisburg, 2002-07-17, 45 C 505/02
Amtsgericht Duisburg, 2002-07-17, 45 C 505/02
45 C 505/02Gericht erster Instanz17.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 45 C 505/02 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-17
Aktenzeichen: 45 C 505/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2002:0717.45C505.02.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 210,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 29.01.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse bzw. Europäischen Großbank erbracht werden.
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