Amtsgericht Duisburg, 2002-07-31, 53 C 3211/02

53 C 3211/02Gericht erster Instanz31.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 53 C 3211/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-31

Aktenzeichen: 53 C 3211/02

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2002:0731.53C3211.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Mehrkosten des Rechtsstreits, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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