62 IK 61/00•Amtsgericht Duisburg, 2002-12-02, 62 IK 61/00
Amtsgericht Duisburg, 2002-12-02, 62 IK 61/00
62 IK 61/00Gericht erster Instanz02.12.2002
Regest
Geeignete Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die weder Rechtsanwalt sind noch über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügen, sind nur während des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 bis 310 InsO) berechtigt, den Schuldner vor dem Insolvenzgericht zu vertreten. Mißachten sie diese Einschränkung, so hat das Gericht sie analog § 157 Abs. 2 ZPO durch Beschluss von der Teilnahme am gesamten weiteren Verfahren auszuschließen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 61/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-02
Aktenzeichen: 62 IK 61/00
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2002:1202.62IK61.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Leitsätze
Geeignete Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die weder Rechtsanwalt sind noch über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügen, sind nur während des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 bis 310 InsO) berechtigt, den Schuldner vor dem Insolvenzgericht zu vertreten. Mißachten sie diese Einschränkung, so hat das Gericht sie analog § 157 Abs. 2 ZPO durch Beschluss von der Teilnahme am gesamten weiteren Verfahren auszuschließen.
Tenor
Der Schuldnerberater S. wird als Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin zurückgewiesen und von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Ab Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Gericht mündliches oder schriftliches Vorbringen des zurückgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr berücksichtigen. Ausgenommen sind nur Eingaben, die als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu werten sind. Ein etwaiges Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 6 InsO).
Das Gericht wird den erforderlichen Schriftverkehr küntig unmittelbar mit der Schuldnerin führen.
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