62 IN 190/02•Amtsgericht Duisburg, 2002-12-10, 62 IN 190/02
Amtsgericht Duisburg, 2002-12-10, 62 IN 190/02
62 IN 190/02Gericht erster Instanz10.12.2002
Regest
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein deutsches Gericht erfasst nach deutschem Recht das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners, sofern nicht ausnahmsweise ein auf Inlandsvermögen beschränktes Partikularin-solvenzverfahren stattfindet. Diese Auslandswirkung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens wird auf Grund der EuInsVO (Art. 16, 17) in allen EU-Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme Dänemarks, vgl. EuInsVO, Erwägungsgründe Nr. 33 – ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Damit unterliegt das gesamte schuldnerische Vermögen in der Europäischen Union dem Insolvenzbeschlag nach deutschem Recht. Auch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse (§ 89 InsO) gilt unmittelbar. Vermögensgegenstände, die durch Verschmelzung auf den Schuldner übergegangen sind, gehören auch dann zur Insolvenzmasse, wenn sie dem äußeren Anschein nach, etwa durch Weiterverwendung der bisherigen Firma oder durch nicht berichtigte Eintragungen in öffentlichen Registern, noch immer dem Vermögen des erloschenen übertragenden Rechtsträgers zugeordnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 190/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-10
Aktenzeichen: 62 IN 190/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2002:1210.62IN190.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: EulnsVO Art. 3, Art. 16, Art. 17, Art. 27; EGInsO Art. 102; InsO § 35, § 80, § 89, UmwG § 20
Leitsätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein deutsches Gericht erfasst nach deutschem Recht das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners, sofern nicht ausnahmsweise ein auf Inlandsvermögen beschränktes Partikularin-solvenzverfahren stattfindet.
Diese Auslandswirkung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens wird auf Grund der EuInsVO (Art. 16, 17) in allen EU-Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme Dänemarks, vgl. EuInsVO, Erwägungsgründe Nr. 33 – ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Damit unterliegt das gesamte schuldnerische Vermögen in der Europäischen Union dem Insolvenzbeschlag nach deutschem Recht. Auch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse (§ 89 InsO) gilt unmittelbar.
Vermögensgegenstände, die durch Verschmelzung auf den Schuldner übergegangen sind, gehören auch dann zur Insolvenzmasse, wenn sie dem äußeren Anschein nach, etwa durch Weiterverwendung der bisherigen Firma oder durch nicht berichtigte Eintragungen in öffentlichen Registern, noch immer dem Vermögen des erloschenen übertragenden Rechtsträgers zugeordnet werden.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des...
eingetragenen B....
wrden die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vom 08.12.2002 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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