62 IK 61/00•Amtsgericht Duisburg, 2003-02-24, 62 IK 61/00
Amtsgericht Duisburg, 2003-02-24, 62 IK 61/00
62 IK 61/00Gericht erster Instanz24.02.2003
Regest
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stundung der Verfahrenskosten zur Abwendung der Einstellung mangels Masse (§ 207 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO) zulässig. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 24.2.2003 - 62 IK 61/00
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 61/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-24
Aktenzeichen: 62 IK 61/00
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0224.62IK61.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 207 Abs. 1 Satz 2, § 4 a; EGInsO Art. 103 a
Leitsätze
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stundung der Verfahrenskosten zur Abwendung der Einstellung mangels Masse (§ 207 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO) zulässig.
Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 24.2.2003 - 62 IK 61/00
Tenor
werden der Schuldnerin aufgrund ihres Antrags vom 27.9.2002 (Bl. 351) bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten für das eröffnete Verfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse bestritten werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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