63 IN 48/03•Amtsgericht Duisburg, 2003-10-14, 63 IN 48/03
Amtsgericht Duisburg, 2003-10-14, 63 IN 48/03
63 IN 48/03Gericht erster Instanz14.10.2003
Regest
Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften. Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich. Nach britischem Recht ist eine Gesellschaft, die der Registrar of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Löschung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, daß die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person. AG Duisburg, Beschluß vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 63 IN 48/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: 63 IN 48/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:1014.63IN48.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: EulnsVO Art. 3 l; InsO § 11 l; britische Companies Act 1985 sec. 652
Leitsätze
Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften.
Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich.
Nach britischem Recht ist eine Gesellschaft, die der Registrar of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Löschung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, daß die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person.
AG Duisburg, Beschluß vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03
Tenor
Der Eröffnungsantrag vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert (§ 37 Abs. 2 GKG): 1.000,00 EUR.
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