62 IN 279/03•Amtsgericht Duisburg, 2004-02-03, 62 IN 279/03
Amtsgericht Duisburg, 2004-02-03, 62 IN 279/03
62 IN 279/03Gericht erster Instanz03.02.2004
Regest
Die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Gerichtskosten kann bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochen werden. Diese Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss angefochten werden. Nach der gerichtlichen Feststellung der Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers ist die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben. A. AG Duisburg, Beschluß vom 3.2.2004 - 62 IN 279/03 B. AG Duisburg, Beschluß vom 4.3.2004 - 62 IN 279/03 ...................... Anm. d. Schriftleitung: Auf Anregung der Beschwerdekammer des LG Duisburg ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 279/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-03
Aktenzeichen: 62 IN 279/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0203.62IN279.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: GKG §§ 50, 54, § 58 Abs. 2, InsO § 34 Abs. 1 ZPO § 99
Leitsätze
Die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Gerichtskosten kann bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochen werden.
Diese Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss angefochten werden.
Nach der gerichtlichen Feststellung der Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers ist die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben.
A. AG Duisburg, Beschluß vom 3.2.2004 - 62 IN 279/03
B. AG Duisburg, Beschluß vom 4.3.2004 - 62 IN 279/03
......................
Anm. d. Schriftleitung:
Auf Anregung der Beschwerdekammer des LG Duisburg ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden.
Tenor
Die Erinnerung der antragstellenden Gläubigerin vom 14.01.2004 gegen die Kostenrechnung vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.
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