Amtsgericht Duisburg, 2004-06-29, 62 IN 189/04

62 IN 189/04Gericht erster Instanz29.06.2004

Regest

Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen. Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner ein beschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen. Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 189/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-29

Aktenzeichen: 62 IN 189/04

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0629.62IN189.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 4, § 13 II, § 21 II Nr. 2, § 24 I, ZPO § 91 a, § 303

Leitsätze

Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen.

Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner ein beschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen.

Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.

Es wird festgestellt, dass die Erledigungserklärungen der antragstellenden Gläubigerin vom 07.06.2004 und der Schuldnerin vom 25.06.2004 rechtlich unwirksam sind.

Das Eröffnungsverfahren wird fortgesetzt.

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