45 C 367/05•Amtsgericht Duisburg, 2005-04-06, 45 C 367/05
Amtsgericht Duisburg, 2005-04-06, 45 C 367/05
45 C 367/05Gericht erster Instanz06.04.2005
Regest
Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flutzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 45 C 367/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-06
Aktenzeichen: 45 C 367/05
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0406.45C367.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: BGB §§ 651 d. 651 c
Leitsätze
Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flutzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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