Amtsgericht Duisburg, 2005-12-06, 62 IN 302/05

62 IN 302/05Gericht erster Instanz06.12.2005

Regest

1. Bei der Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten sind dem Schuldner schuldhafte Versäumnisse seines Betreuers grundsätzlich als Verschulden zuzurechnen. 2. Die Zurechnung entfällt, wenn der Betreuer seine Vertretungsmacht überschreitet oder offenkundig und vorsätzlich mißbraucht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 302/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-06

Aktenzeichen: 62 IN 302/05

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:1206.62IN302.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: BGB § 1902, § 1908i, § 1795 Abs. 2, § 164, § 181, InsO § 4a, § 133, § 290 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

  1. Bei der Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten sind dem Schuldner schuldhafte Versäumnisse seines Betreuers grundsätzlich als Verschulden zuzurechnen.

  2. Die Zurechnung entfällt, wenn der Betreuer seine Vertretungsmacht überschreitet oder offenkundig und vorsätzlich mißbraucht.

Tenor

werden dem Schuldner aufgrund seines Antrages vom 30.06.2005 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Stundung gilt, wenn sie nicht zuvor aufgehoben wird (§ 4c InsO), bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Mit der Stundung ist nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden.

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