62 IK 391/06•Amtsgericht Duisburg, 2007-04-16, 62 IK 391/06
Amtsgericht Duisburg, 2007-04-16, 62 IK 391/06
62 IK 391/06Gericht erster Instanz16.04.2007
Regest
1. Eine Verschwendung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögens-verhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen. 2. Es ist offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist. AG Duisburg, Beschluss vom 16. 4. 2007 – 62 IK 391/06 (rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 391/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-16
Aktenzeichen: 62 IK 391/06
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0416.62IK391.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 4 a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 4, 6
Leitsätze
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Eine Verschwendung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögens-verhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.
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Es ist offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist.
AG Duisburg, Beschluss vom 16. 4. 2007 – 62 IK 391/06 (rechtskräftig)
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.
Die Schuldnerin hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahernskosten einen Vorschuss von 2.000,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ 350 000 00, Konto Nr. 350 015 11) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.
Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.
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