45 C 394/07•Amtsgericht Duisburg, 2007-06-27, 45 C 394/07
Amtsgericht Duisburg, 2007-06-27, 45 C 394/07
45 C 394/07Gericht erster Instanz27.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 45 C 394/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-27
Aktenzeichen: 45 C 394/07
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0627.45C394.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,74 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz auf 312,74 EUR vom 11.10.2006
bis zum 25.10.2006 und auf 232,74 EUR seit dem
26.10.2006 sowie 207,93 EUR vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 11.10.2006
bis zum 25.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 93%
und die Beklagte zu 7% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Voll-
streckung durch die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund
des Urteils für die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige
Vollstreckungsgläubigerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
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