Amtsgericht Duisburg, 2007-07-31, 62 IN 182/03

62 IN 182/03Gericht erster Instanz31.07.2007

Regest

1. Seit dem01.07.2007 sind auch in Insolvenzverfahren, die vor diesem Tag eröffnet worden sind, Bekanntmachungen im Bundesanzeiger gesetzlich nicht mehr vorgesehen. 2. In Konkurs- oder Vergleichssachen bleibt es bei den gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 182/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-31

Aktenzeichen: 62 IN 182/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0731.62IN182.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsVereinfG 2007, Art. 3; EGInsO Art. 103c; InsO § 9, § 200 Abs. 2

Leitsätze

  1. Seit dem01.07.2007 sind auch in Insolvenzverfahren, die vor diesem Tag eröffnet worden sind, Bekanntmachungen im Bundesanzeiger gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

  2. In Konkurs- oder Vergleichssachen bleibt es bei den gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

Tenor

Die Aufhebung des Verfahrens wird nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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