Amtsgericht Duisburg, 2007-08-08, 62 IN 181/07

62 IN 181/07Gericht erster Instanz08.08.2007

Regest

Der Geschäftsführer einer GmbH übt nur dann eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO aus, wenn er zugleich Alleingesellschafter oder zumindest allein beherrschender Mehrheitsgesellschafter ist. Dass der Geschäftsführer für bestimmte öffenltich-rechtliche Gesellschaftsschulden kraft Gesetzes mithaftet (hier: §§ 69, 34 AO), begründet keine Selbstständigkeit im Sinne des § 304 InsO.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 181/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-08

Aktenzeichen: 62 IN 181/07

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0808.62IN181.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 304, AO § 34, § 69

Leitsätze

Der Geschäftsführer einer GmbH übt nur dann eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO aus, wenn er zugleich Alleingesellschafter oder zumindest allein beherrschender Mehrheitsgesellschafter ist.

Dass der Geschäftsführer für bestimmte öffenltich-rechtliche Gesellschaftsschulden kraft Gesetzes mithaftet (hier: §§ 69, 34 AO), begründet keine Selbstständigkeit im Sinne des § 304 InsO.

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin vom 29.06.2007 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

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