62 IN 147/03•Amtsgericht Duisburg, 2009-01-13, 62 IN 147/03
Amtsgericht Duisburg, 2009-01-13, 62 IN 147/03
62 IN 147/03Gericht erster Instanz13.01.2009
Regest
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 147/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-13
Aktenzeichen: 62 IN 147/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0113.62IN147.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
Leitsätze
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.
Tenor
-
Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
-
Die am 06.06.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
-
Die Kosten des Verfahrens über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.