Amtsgericht Duisburg, 2009-01-13, 62 IN 147/03

62 IN 147/03Gericht erster Instanz13.01.2009

Regest

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 147/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-13

Aktenzeichen: 62 IN 147/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0113.62IN147.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296

Leitsätze

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.

Tenor

  1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

  2. Die am 06.06.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.

  3. Die Kosten des Verfahrens über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

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