Amtsgericht Duisburg, 2009-05-25, 62 IK 59/00

62 IK 59/00Gericht erster Instanz25.05.2009

Regest

Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 59/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-25

Aktenzeichen: 62 IK 59/00

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0525.62IK59.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 62. Abteilung

Normen: InsO § 38, § 286, § 300, § 301

Leitsätze

Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt wird.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des am..15.01.2009

verstorbenen....

wird den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 30.08.2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt, Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solché, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO bezeichneten Forderungen.

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