62 IK 59/00•Amtsgericht Duisburg, 2009-05-25, 62 IK 59/00
Amtsgericht Duisburg, 2009-05-25, 62 IK 59/00
62 IK 59/00Gericht erster Instanz25.05.2009
Regest
Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt wird.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 59/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-25
Aktenzeichen: 62 IK 59/00
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0525.62IK59.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 62. Abteilung
Normen: InsO § 38, § 286, § 300, § 301
Leitsätze
Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt wird.
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des am..15.01.2009
verstorbenen....
wird den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 30.08.2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt, Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solché, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO bezeichneten Forderungen.
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